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   BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 99/91   

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https://dejure.org/1992,3357
BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 99/91 (https://dejure.org/1992,3357)
BAG, Entscheidung vom 26.02.1992 - 5 AZR 99/91 (https://dejure.org/1992,3357)
BAG, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - 5 AZR 99/91 (https://dejure.org/1992,3357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einsatz von Arbeitnehmern ohne Hafenarbeitskarte durch eine Reederei - Unterlassungsanspruch eines Gesamthafenbetriebes - Erläuterung des Begriffes der Hafenarbeit - Beladen und Entladen der Schiffe mit Trailern als Hafenarbeit - Eingriffe in den ausgeübten und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassung von Hafenarbeiten durch Schiffspersonal

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3.8.1950 (BGBl. S. 352); BGB §§ 1004, 823 Abs. 1.
    Unterlassung von Hafenarbeiten durch Schiffspersonal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 710
  • BB 1992, 864
  • DB 1992, 2639
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

    Auszug aus BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 99/91
    Dazu rechnet auch als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Schutz gegen Eingriffe in den ausgeübten und ausgerichteten Gewerbebetrieb, wenn keine andere Rechtsgrundlage dafür gegeben ist (BGHZ 105, 346, 350).
  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88

    Arbeitsgerichte: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Gesamthafenbetrieb

    Auszug aus BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 99/91
    Die Tarifvertragsparteien können danach nicht etwas als Hafenarbeit bezeichnen, was keine Hafenarbeit im Sinne des Gesetzes ist (BAGE 60, 292, 298 [BAG 14.12.1988 - 5 AZR 809/87] = AP Nr. 4 zu § 1 GesamthafenbetriebsG, zu II 3b der Gründe; BAGE 61, 29, 42 = AP Nr. 5 zu § 1 GesamthafenbetriebsG, zu IV 3 der Gründe).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 358/89

    Kurzschluß in einem Baustromverteiler: Haftet Produzent für Bauverzögerung?

    Auszug aus BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 99/91
    Die durch die Grundsätze des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützte Organisationsstruktur kommt auch einer BGB-Gesellschaft und demzufolge einer Arbeitsgemeinschaft zu (BGH Beschluß vom 24. April 1990 - VI ZR 358/89 - VersR 1990, 1283, 1284, zu 3a der Gründe).
  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 809/87

    Einstufung eines Mischfutterwerks als Hafeneinzelbetrieb und davon abhängende

    Auszug aus BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 99/91
    Die Tarifvertragsparteien können danach nicht etwas als Hafenarbeit bezeichnen, was keine Hafenarbeit im Sinne des Gesetzes ist (BAGE 60, 292, 298 [BAG 14.12.1988 - 5 AZR 809/87] = AP Nr. 4 zu § 1 GesamthafenbetriebsG, zu II 3b der Gründe; BAGE 61, 29, 42 = AP Nr. 5 zu § 1 GesamthafenbetriebsG, zu IV 3 der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.11.1990 - 6 Sa 319/90

    Begriff der Hafenarbeit; Durchführung des Laschens und Entlaschens der

    Auszug aus BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 99/91
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. November 1990 - 6 Sa 319/90 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 06.12.1995 - 5 AZR 307/94

    Unterlassung von Hafenarbeit durch Schiffspersonal

    Die gegenteilige Auffassung (Urteil des Senats vom 26. Februar 1992 - 5 AZR 99/91 - AP Nr. 6 zu § 1 GesamthafenbetriebsG) wird aufgegeben.«.

    Der Kläger hat unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 26. Februar 1992 (- 5 AZR 99/91 - AP Nr. 6 zu § 1 GesamthafenbetriebsG mit ablehnender Anmerkung Zeuner) gemeint, diese Arbeiten dürften entsprechend der Entscheidung seines Verwaltungsausschusses nur von Hafenarbeitern mit Hafenarbeitskarte ausgeführt wer den.

    Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 1992 (aaO) stehe europäisches Recht entgegen, wie das den Hafen Genua betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Dezember 1992 (Rs C-179/90) zeige.

    Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger könne nach dem Urteil des Senats vom 26. Februar 1992 (- 5 AZR 99/91 - AP Nr. 6 zu § 1 GesamthafenbetriebsG mit ablehnender Anmerkung Zeuner) wegen seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen' den Einsatz von Arbeitnehmern für die streitbefangenen Ladungsarbeiten zu unterlassen, wenn die Arbeitnehmer nicht im Besitz einer gültigen Hafenarbeitskarte seien.

    Der Senat hält diese in seinem Urteil vom 26. Februar 1992 (aaO) vertretene Auffassung nicht aufrecht.

    Das Gesamthafenbetriebsgesetz hat rechtlichen Vorrang vor den Verwaltungsordnungen und vor der Satzung des Gesamthafenbetriebes (BAG Urteil vom 26. Februar 1992 - 5 AZR 99/91 -, aaO, unter II der Gründe).

    Die Parteien der Vereinbarung über die Errichtung des Gesamthafenbetriebs können weder etwas rechtlich verbindlich als Hafenarbeit definieren, was keine Hafenarbeit im Sinne des Gesetzes ist (BAG Urteil vom 26. Februar 1992, aaO, m.w.N.), noch können sie dem Kläger oder dem Gesamthafenbetrieb durch vom Gesetz abgeleitete nachrangige Regelungen dem Kläger eine stärkere Rechtsstellung verschaffen als sie sich aus dem Gesamthafenbetriebsgesetz selbst ergibt.

  • LAG Hamburg, 12.10.1993 - 3 Sa 52/92

    Hafenarbeiter; Reederei; Hafenarbeitskarte; Gesamthafenbetrieb; Europarecht;

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